Die Wintersaison bereits am ersten Tag in vollen Zügen auskosten.  | © Wolfgang Spitzbart
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Allgemeine geschäftsbedingungen

Almtal-Bergbahnen GmbH & Co KG

Diese AGBs gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Kauf von Tickets und Zugangsberechtigungen durch Gäste (Kunden) erfolgen. Darüber hinaus gelten die Beförderungs- und  Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anlagen und Pisten. 

Die einzelnen Skigebiete und Anlagen werden von rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht. Diese Unternehmer betreiben ihre jeweiligen Seilbahnund Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbstständig. Der Erwerb einer Karte berechtigt den Fahrgast zur Benützung der von der Karte umfassten Anlagen. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils nur mit jener Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft zu Stande, deren Anlagen und Skipisten und Skirouten der Gast gerade benützt.


Die allfällige Haftung gegenüber Fahrgästen, sei es auf vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seil- und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher ausschließlich die/der Seilbahn- bzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaften, welche diese Karte verkaufen oder in der Karte mitumfasst sind besteht nicht. 

Grundsätzlich gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die jeweiligen Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der einzelnen Seilbahnbzw. Liftunternehmen.

1. Allgemeines

Durch die Nutzung eines gültigen Tickets kommt zwischen dem jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftunternehmen und dem Nutzer ein Beförderungs- und Pistenbenützungsvertrag zustande. Der Kunde unterwirft sich hiermit ausdrücklich den hier festgehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie den jeweiligen Beförderungs- und Nutzungsbedingungen der  jeweiligen Seilbahn- und Liftgesellschaft deren Anlage er benützt. Dies insbesondere auch in Bezug auf die Tarifbestimmungen, die Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen der einzelnen
Anlagen laut jeweiligem Aushang.

Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen oder AGB´s, die Missachtung gänzlicher oder teilweiser Sperre von Skiabfahrten und Anlagen sowie das wiederholte Nichtbefolgen von Anweisungen der Mitarbeiter der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft kann den Ausschluss von jeder Beförderung und den ersatzlosen Entzug des Tickets Seite 2 30.11.2016
bzw. der Saisonkarte sowie gegebenenfalls eine Strafanzeige bei der zuständigen Behörde zur Folge haben. 

Dasselbe gilt bei vorsätzlicher Beschädigung von Eigentum der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft oder ehrenbeleidigendem und kridaschädigenden Verhalten zum Nachteil der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft.

2. Webshop

Der Erwerb eines gültigen Tickets ist ausnahmslos bei den beteiligten Seilbahn- bzw. Liftunternehmen an deren Kasse möglich, online über www.skisport.com und allfälligen Partnern. Für die Geltendmachung eines Sondertarifes besteht entsprechende Ausweispflicht. Für den Erwerb von Langzeitkarten (z.B. Saisonkarten) sind ein Ausweis sowie ein Lichtbild erforderlich, welches der Käufer selbst mitzubringen hat. Tickets und Berechtigungsnachweise bei eventuellen Sondertarifen sind den Bediensteten und Kontrolleuren der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft auf Verlangen vorzuweisen.

Die Tickets sind in keinem Fall übertragbar. Für den Verlust von Tickets wird keine Haftung übernommen. Jede missbräuchliche Verwendung von Tickets hat den sofortigen Entzug dessen und die Einhebung eines Straftarifs in der Höhe des doppelten Tageskartenpreises zur Folge. Beim Erwerb von Skipässen aller Art werden pro ausgestellte Karte € 2,00 als Einsatz für die KeyCard eingehoben. Bei der Rückgabe des Skipasses an der Kassa oder den dafür vorgesehenen Automaten wird dieser Betrag rückerstattet.

3. Ticketshop

Tickets können im Onlineshop (www.skisport.com / www.kasberg.at) erworben werden. Die Zugangsberechtigung kann entweder auf einer vorhandenen KeyCard gespeichert werden, oder es wird eine neue KeyCard mit der Berechtigung per Post zugestellt (Print & Send). Um diesen Dienst in Anspruch nehmen zu können, benötigt der Kunde eine aktuelle KeyCard bei der sich die Datenträgernummer auf der Rückseite der Karte befindet. Mit dem von der Fa. SkiData AG entwickelten Direct-to-lift ®- Ticketreservierungs- und –buchungssystem“, wird der Verkauf und die Freischaltung von einem Schipass für das in den Schigebieten vorhandene SkiData-Zugangskontrollsystem, in Verbindung mit einer KeyCard, über das Internet ermöglicht. Dies erspart dem Kunden vor allem einen Kauf der Zugangsberechtigung vor Ort und damit ein Anstellen und Warten an den Kassen.

Eine Buchungsmöglichkeit besteht nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Buchungsfenster vorhandenen Pflichtfelder. Der Kunde ist für die korrekte Eingabe der Daten, insbesondere der Datenträgernummer (KeyCard-Nummer) allein verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass bei fehlerhafter Eingabe eine Freischaltung des Datenträgers nicht funktioniert. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Bestellvorgang nach Betätigung des Bezahl-Buttens nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.

Die elektronische Durchführungsbestätigung (E-Mail Bestätigung) von der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Buchung und ist daher vom Kunden mitzuführen und im Fall von Reklamation bei den Kassen des Betreibers zusammen mit dem gebuchten Datenträger vorzuweisen. 

Die Bezahlung im Online-Shop erfolgt mittels Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder SOFORTüberweisung. Der Betrag wird Ihrer Kreditkarte mit Bekanntgabe des Verwendungszweckes sofort belastet bzw. sofort von Ihrem Konto abgebucht.

Die gebuchte Leistung kann frühestens 30 Minuten nach Erhalt der Durchführungsbestätigung bei Wiederaufladung einer vorhandenen KeyCard in Anspruch genommen werden. Ab diesem Zeitpunkt wirkt die Freischaltung des Datenträgers grundsätzlich auf allen Zugangskontrollsystemen im gebuchten Schigebiet. 

Eine Fehlfunktion eines Skipasses ist umgehend an der nächsten Kassa zu melden. Spätere Reklamationen hinsichtlich Funktion und Verrechnung können nicht berücksichtigt werden. Wir ersuchen um korrekte Eingabe der Geburtsdaten von Kindern und Jugendlichen – es werden Alterskontrollen im Skigebiet durchgeführt! Bitte beachten Sie, dass ermäßigte Tickets und Schneemannkarten nur wie bisher an den Kassen ausgegeben werden können!

4. Verlust von Tickets

Grundsätzlich werden verlorene Skipässe nicht ersetzt. Der Verlust eines Skipasses (ab 3 Tage Gültigkeit) dessen Inhaber namentlich erfasst ist (personifiziertes Skikarte) kann bei den Kassen der beteiligten Seilbahnbzw. Liftunternehmen gemeldet werden. Bei Vorlage des Kaufbelegs und Nachweis der Identität (Ausweis) besteht die Möglichkeit diese Skipässe bei der Zutrittskontrolle zu sperren und eine Ersatzkarte bei Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr zu bekommen. Ohne Vorlage des Kaufbelegs können grundsätzlich keine Ersatzkarten ausgestellt werden.

5. Rückvergütung

Eine Rückvergütung ist nur bei Skiunfällen für Skipässe mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Tagen möglich. Die Rückvergütung erfolgt ab dem der Letztverwendung folgenden Tag bzw. frühestens ab dem ersten Tag ab dem Unfall. Der Kassabeleg und ein ärztliches Attest eines im Ort des beteiligten Seilbahnen- bzw. Liftunternehmens ansässigen Arztes ist vorzulegen. Rückvergütungen erhält man in jener Skiregion in welcher der Skipass gekauft wurde. 

Bei der Rückvergütung von Saisonkarten ist der Betrag je nach Datum der Rückgabe gestaffelt. Nach dem 28.02. erfolgen ausnahmslos keine weiteren Rückvergütungen. 

Die Nichtausnutzung eines Tickets aufgrund von Schlechtwetter, Lawinengefahr, Betriebsstörungen und –unterbrechungen, der Sperre von Skiabfahrten oder Anlagen sowie unvorhergesehene Abreise geben keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer. 

6. Bergung von Verletzten

Die Bergung von Verletzten wird seitens der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft organisiert und in Zusammenarbeit mit deren Partnern durchgeführt, sofern die Verletzung während der Betriebszeiten zustande kommt. In Relation zum Bergeaufwand wird danach ein Kostenersatz verrechnet.

7. Pistenreservierungen

Grundsätzlich sind Pistenreservierungen nur nach Verfügbarkeit möglich. Die Zusage einer solchen Reservierung erfolgt ausschließlich im Ermessen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft. Die Reservierung einzelner Pisten für Schulungs-, Trainings- und Rennveranstaltungen hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine entsprechende Vereinbarung  muss seitens des Kunden vor dem Veranstaltungstag unterschrieben an die jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft retourniert werden, spätestens jedoch am Veranstaltungstag an den Kassen vorgezeigt werden. Die Bezahlung der Reservierungsgebühr erfolgt im Vorhinein oder am Veranstaltungstag direkt an den Kassen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft. Sollte keine unterschriebene Vereinbarung vorgelegt werden können, werden an den Kunden keine Feikarten ausgegeben. 

Zur Gewährleistung eines gefahrenlosen sowie ungehinderten Kundenverkehrs ist jegliches Auflegen und Aufstellen von Gegenständen oder Behelfnissen (im Besonderen auch Lehr-/Lernbehelfnissen) sowie das Stecken, Bohren von Stangen, Absperrungen etc. außerhalb der reservierten und tatsächlich zugewiesenen Pisten, Pistenabschnitte oder anderer Teilflächen verboten. Beim Setzen von Stangen und Absperreinrichtungen innerhalb der zugewiesenen Flächen darf diese nur in die aufliegende Schneedecke verankert und nicht in den Boden gebohrt werden. Bei Verlassen des reservierten Pistenabschnittes ist dieser von allen aufgelegten und aufgestellten Gegenständen und Behelfnissen, gesteckten oder gebohrten Stangen und Absperrungen etc. zu räumen, sodass die Piste/Strecke wieder von den Wintersportlern und Pistenbenützern gefahrenlos und ungehindert benutzt werden kann.

8. Fun-Sport/Sondereinrichtungen

Die Nutzbarkeit der Einrichtung von Sonderskiflächen kann teilweise oder zur Gänze eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen ergeben keinen Anspruch auf Rückerstattung, Preisminderung oder Verlängerung der Benutzung des Skipasses.

9. Gerätestunden

Bei außerplanmäßigen Einsätzen unserer Mitarbeiter unter Einsatz von Pistengeräten oder Ski-Doos/Quads kommen die jeweils gültigen Verrechnungssätze lt. Tarifblatt zur Anwendung. Für alle Geräteeinsätze werden mindestens 20 Minuten verrechnet. 

10. Güter- und Tiertransport mittels Seilbahnen

Für den Transport von Gütern wird seitens der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft eine Gebühr eingehoben. Die Verrechnung erfolgt am monatsweise im Nachhinein. Ein Haftungsanspruch für Transportschäden ist ausgeschlossen.

Tiertransporte bedürfen ebenfalls den Kauf eines Tickets und müssen entsprechend verwahrt sein. Für Hunde besteht im Ski- und Almgebiet generell Leinenpflicht, während des Transportes und in geschlossenen Räumen sämtlicher Anlagen auch Beißkorbzwang. Für etwaige Personenund Sachschäden ist der Tierbesitzer zur ungeteilten Hand haftbar.

11. Sonderfahrten

Bei Sonderfahrten sind Maßgabe und Absprache mit der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft bzw. nach Absprache mit der Betriebsleitung möglich, jedoch nur, wenn mindestens fünf Personen zu befördern sind. Für diese Sonderfahrten gelten die eigene Verrechnungssätze. 

12. Skidoo/Quad-Fahrten

Der Betrieb von Skidoos/Quads auf den Pistenflächen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft ist nur nach Zustimmung der betroffenen Grundbesitzer und der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft gestattet, welche seitens des Skidoo-Betreibers selbst einzuholen ist, gegebenenfalls ist auch eine behördliche Zustimmung einzuholen. Skidoos/Quads müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden, Warn- und Notstopvorrichtungen müssen entsprechend montiert sein. Der Lenker muss über eine entsprechende Ausbildung und Unterweisung sowie allfällige notwendige behördliche Genehmigungen verfügen. Der Betreiber des Skidoos/Quads hat dafür zu sorgen, dass eine Inbetriebnahme durch unbefugte nicht möglich ist. Im Fall von Sach- oder Personenschäden liegt die Haftung ausschließlich beim Betreiber des Skidoos/Quads.

13. Paragleiter

Paragleit-Starts sind nur auf dem von der jeweiligen Seilbahn- bzw.
Liftgesellschaft ausgewiesenen Bereich erlaubt.

Startberechtigt sind nur Piloten mit gültigem Paragleiterschein, zugelassenem und haftpflichtversichertem Fluggerät und einer gültigen Tages- oder Saisonkarte. Start und Landung sind ausschließlich auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Für alle Skipisten besteht ausdrückliches Landeverbot. Alle gesetzlichen Höhen- und Abstandsbestimmungen sind einzuhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen kann ein Flug- und/oder Beförderungsverbot seitens der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft ausgesprochen werden.

14. Skidepot 

Die Jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft bieten gegebenenfalls als Serviceleistung die Nutzung versperrbarer Skidepots gegen ein entsprechendes Entgelt. Die Öffnungszeiten der Skidepots sind an den Eingängen ausgehängt. Die Jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft übernimmt dabei keinerlei Haftung für abhanden gekommene Gegenstände oder Beschädigungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Skidepots entstehen.

15. Haftung

Die Haftung der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft für Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Benützung der Lift- und Pistenanlagen entstehen, wird im Falle der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Betreiber der Liftanlagen sind in keinster Weise verantwortlich für Gegenstände, die dem Kunden im Skigebiet abhandenkommen. Im Falle einer möglichen Verschmutzung der Bekleidung bei der Benützung der Liftanlagen trifft den Betreiber keine  Wiedergutmachungspflicht. Die allfällige Haftung gegenüber Kunden, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. während der Benutzung der Lift- und Pistenanlagen trifft ausschließlich jene Liftgesellschaft, in dessen Skigebiet sich ein solcher Vorfall ereignet. Eine Haftung für andere Liftgesellschaften, die dieselbe Verbundkarte nutzen, besteht grundsätzlich nicht. Der konkrete Beförderungsvertrag kommt jeweils nur mit jener
Liftgesellschaft zustande, deren Lift- und Pistenanlagen der Kunde zum Zeitpunkt des Vorfalles benutzt.

16. Erwerbsmäßige und werbliche Tätigkeiten

Jede erwerbsmäßige und werbliche Tätigkeit auf Anlagen, Pisten und Skiabfahrten sowie Parkflächen der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft muss von dieser, ausdrücklich genehmigt werden. Das Anbringen von Werbetafeln, Panoramakameras und sonstiger Werbung darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft
erfolgen. Zuwiderhandlungen können ebenfalls den Ausschluss der Beförderung und den ersatzlosen Entzug des Tickets zur Folge haben. (Punkt 2)

17. Datenverarbeitung

Durch den Abschluss des Beförderungsvertrages erteilt der Kunde seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft zur Verfügung gestellten Daten in weiterer Folge von dieser zu Werbezwecken verarbeitet und verwendet werden dürfen. Die Zustimmung der Verwendung solcher Daten kann jederzeit in schriftlicher
Form widerrufen werden. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm bei der Buchung eingegebenen Daten zur Durchführung des Buchungs- und Zahlungsvorganges gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten können zu Kontrollzwecken auch mit externen Systemen abgeglichen werden. Der Kunde stimmt ebenso einer Weitergabe dieser Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen des Datenschutzgesetzes 2000 der Partnergesellschaften nämlich der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG, Almtal-Bergbahnen GmbH & Co KG, Unterberghornbahnen GmbH & Co.KG, Unterberghornbahnen GmbH, Hochficht Bergbahnen GmbH, Großglocknerbergbahn-Touristik GmbH, Ötscherlift Gesellschaft m.b.H., Hochkar Bergbahnen GmbH zu.

Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit widerrufbar ist. Der Kunde hat die Möglichkeit der Datenübertragung über sichere Datenverbindungen (SSL) in seinem Bereich selbst zu schaffen. Seitens der beteiligten Unternehmen erfolgt die Übermittlung, zumindest der für die Zahlungsabwicklung notwendigen Daten, jedenfalls über sichere Datenleitungen. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis zur Übermittlung der Zahlungsbestätigung ins Zahlungssystem und - nach deren Zahlungsfreigabe – zur Abbuchung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages im Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart. Alle am Buchungsvorgang  beteiligten Unternehmen unterliegen dem Fernmeldegeheimnis und den Geheimhaltungsverpflichtungen des
Datenschutzgesetzes. Bei Buchung von Tickets werden die eingegeben Daten elektronisch verarbeitet. Der Kunde wird per E-Mail über neue Dienstleistungen und Skiangebote informiert. Dieser Service ist kostenlos und jederzeit kündbar. 

18. Information gemäß § 24 DSG 2000 zu „Photocompare“

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers/der Liftkarteninhaberin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden.

Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.

19. Wertgutscheine (Feratel)

Wertgutscheine enthalten aufgrund der fehlenden Zuordnung des Leistungsinhalts keine Mehrwertsteuer. Die Einlösung der Wertgutscheine kann ausschließlich bei den Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG, Almtal-Bergbahnen GmbH & Co KG, Unterberghornbahnen GmbH & Co.KG, Unterberghornbahnen GmbH, Hochficht Bergbahnen GmbH, Großglocknerbergbahn-Touristik GmbH, Ötscherlift Gesellschaft m.b.H., Hochkar Bergbahnen GmbH erfolgen. Andere Leistungen wie zB Unterkünfte oder Hüttenbesuche können damit nicht beglichen werden. 

Beträgt der Wert des Wertgutscheines mehr als die in Anspruch genommene Leistung, so wird ein neuer Wertgutschein mit dem Restwert generiert. Eine Bargeldauszahlung ist nicht möglich. Die Wertgutscheine können mittels Kreditkarte oder Online-Überweisung erworben werden. Die Gutscheine „per Post“ werden versandkostenfrei zugesendet (ca. 3-5 Werktage im Inland). Für eine allfällige Verspätung der Zustellung auf dem Postweg wird keine Haftung übernommen.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit „Print@Home“ Wertgutscheine auszuwählen. Diese werden per E-Mail innerhalb von 30 Minuten als PDF-Anhang zugesendet. Bei den Print@Home Wertgutscheinen ist zu beachten, dass diese  mit einer einmaligen Berechtigungsnummer zugewiesen sind. Sollten mehrere Wertgutscheine mit derselben Berechtigungsnummer auftauchen, so handelt es sich um einen Missbrauch, welcher strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hat. Mit dem erstmaligen Einlösen eines Print@Home Wertgutscheines kommt es zu einer automatischen Entwertung sämtlicher Wertgutscheine mit derselben Berechtigungsnummer.
Wertgutscheine sind übertragbar.
Verlorene Wertgutscheine werden nicht ersetzt!

20. Sonstige Bestimmungen

Es gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlagen. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Vorhinein zur Kenntnis zu nehmen und gegen diese nicht zu verstoßen sowie den Anweisungen des jeweiligen Liftpersonals Folge zu leisten. Insbesondere sind die speziellen Beförderungsvorschriften von
Kindern unter 14 Jahre bzw. unter einer Körpergröße von 110 cm zu beachten.


Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Verlassen der präparierten und ausgewiesenen Trassen und Pisten (z.B. auch Tiefschnee- und Buckelpisten) sowie das Befahren der angrenzenden Waldflächen grundsätzlich verboten ist. Ein Zuwiderhandeln ist strafbar (§ 33 Seite 9 Forstgesetz); außerdem ist eine Haftung für daraus resultierende Schäden
ausgeschlossen. 

Die FIS-Pistenregeln (siehe Anhang A) sowie die Regelungen für Skitourengeher (Anhang B) stellen ebenso einen Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar und sind vom Benützer der Lift- und Pistenanlagen einzuhalten. 

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss dem EU-Kaufrecht und sämtlicher Kollisionsnormen. Zuständig ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz der jeweiligen Seilbahn- bzw. Liftgesellschaft.

Stand: Oktober 2016. Es gelten neben den AGB´s die allgemeinen Beförderungsbedingungen

FIS-Pistenregeln

Anhang A

Anhang A: FIS-Pistenregeln
1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder 
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. 

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise 
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. 

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und
andere tun kann. 

6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen. 

8. Beachten der Zeichen 
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Regeln für tourengeher

Anhang B

Am Kasberg gibt es eine eigene Spur für die Pistengeher. Diese führt über den Kohlerauerhang (1, bitte nur auf der rechten Seite gehen), über die alte Familienabfahrt (2d) zum Hochberghaus und von dort über den Verbindungsweg (2c) in das obere
Schigebiet. Diese Aufstiegsspur ist in ihrem ganzen Verlauf beschildert. 

  1. Für Pistengeher ist der Parkplatz Nr. 2 reserviert. Bitte ausschließlich diesen Parkplatz verwenden.
  2. Der Zugang in das Schigebiet erfolgt auf der Höhe der Kassen bei der 8erTalstation.
  3. Pistengeher-Saisonkarten, Wintererlebnis-Tag + GUB sind nur an den Kassen während der Öffnungszeiten erhältlich. Winteraktiv-Nacht-Karten und Pistengeher-Tickets ohne Lift sind bis 16:00 Uhr bei den Kassen und anschließend  beim  Münz-Automaten erhältlich. 
  4. Der Preis pro Person Wintererlebnis-Tag + GUB beträgt einschließlich 1xBergfahrt GUB  € 12,-. (Für weiteren Pistenspaß die Wintererlebnis-Karte +1L/+2L/+3L wählen). Der Preis für Pistengehen ohne Lift beträgt € 10,-. Mit dem Tagesticket ohne Lifte ist der Aufstieg bis GUB-TALSTATION erlaubt.
    Der Preis pro Person Winteraktiv-Nacht beträgt € 10.-   Diese Karte berechtigt zum Aufstieg auch außerhalb der Betriebszeiten von Sonntag bis Donnerstag, längstens bis 22:00 Uhr über die alte Familienabfahrt (2d) bis zum HOCHBERGHAUS, an Skiaktiv-Nächten (Donnerstag) und Vollmondnächten werden mehrere Pisten zum Aufstieg geöffnet (bis 22:00 Uhr)!

     
  5. Das Aufsteigen und die Talfahrten sind zeitlich wie folgend geregelt: 

    Aufstieg täglich von 08:30 bis 17:00 Uhr während der Pistenöffnungszeiten über die Aufstiegsspur erlaubt (bis Kasberg-Gipfel/Spitzplaneck auf eigene Gefahr)
    Abfahrt bis 17:00 Uhr auf allen Pisten erlaubt!

    Aufstieg und Abfahrt an SkiAktiv-Nächten (Sonntag – Donnerstag) bis 22:00 Uhr über die Aufstiegsspur bis zum Hochberghaus möglich. Piste 2d Familienabfahrt ab 17:00 Uhr Skiroute.

    Zusätzlich an Donnerstagen und an Vollmondtagen: Bis 22:00 Uhr Aufstieg bis zur Sepp-Huber-Hütte erlaubt. Aufstieg und Abfahrt auch über die Madlries-Abfahrt sowie auf der Piste 2 erlaubt. Piste 2d Familienabfahrt ab 17:00 Uhr Skiroute.
     

Achtung! Außerhalb der Pistenöffnungszeiten (17:00 bis 08:30 Uhr) handelt es sich um einen nicht organisierten Schiraum, es steht kein Pistenrettungsdienst zur Verfügung und es erfolgen keine Kontrollfahrten. Haftungen sind für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Es ist strikt verboten, sich in dieser Zeit auf unseren Pisten aufzuhalten, da auf sämtlichen Abfahrten Pistengeräte mit Windenseilen unterwegs sind.

Leider kam es in dieser Saison bereits zu sehr riskanten und gefährlichen Situationen einzelner Pistengeher! Weiters beeinträchtigt die Abfahrt über frisch präparierte Pisten den Härtungsprozess. 

Bitte um Beachtung der Verhaltensregeln:

  • Nur auf der beschilderten Spur aufsteigen
  • Rechten Rand der angebotenen Pisten verwenden
  • Hintereinander gehen
  • Pisten nur an übersichtlichen Stellen und mit genügend Abstand zueinander queren
  • Ab 17:00 Uhr außer Donnerstag und Vollmond Aufstieg und Abfahrt verboten!